Videoüberwachung: Informationspflichten nach der DSGVO
Die Rechtslage im Rahmen der Videoüberwachung hat sich im Laufe der Novellierung der DSGVO im Mai 2018 stetig verändert. Hierbei gab es auch gewisse Unsicherheiten in der Praxis, auf welche Rechtsgrundlage man sich nun berufen kann. Es gibt in § 4 BDSG-neu eine nationale Regelung, auf die viele Unternehmen zurückgegriffen haben. Doch diese hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 27.03.2019 mit der Aktennummer 6 C 2.18 als europarechtswidrig erklärt. Somit muss sich bei der Videoüberwachung auf Art. 6 Abs. 1 lit. f. gestützt werden. Entsprechend muss eine Interessensabwägung stattfinden.
Nach Ansicht der Aufsichtsbehörden ergäben sich daher aus Art. 13 DSGVO folgende Mindestanforderungen an die Informationspflichten:
• Umstand der Beobachtung – Piktogramm, Kamerasymbol.
• Identität des für die Videoüberwachung Verantwortlichen – Name einschl. Kontaktdaten (Art. 13 Abs. 1 lit. a DS-GVO).
• Kontaktdaten des betrieblichen Datenschutzbeauftragten – soweit benannt, dann aber zwingend (Art. 13 Abs. 1 lit. b DSGVO).
• Verarbeitungszwecke und Rechtsgrundlage in Schlagworten (Art. 13 Abs. 1 lit. c DSGVO).
• Angabe des berechtigten Interesses – soweit die Verarbeitung auf Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO beruht (Art. 13 Abs. 1 lit. d DSGVO).
• Dauer der Speicherung (Art. 13 Abs. 2 lit. a DSGVO).
• Hinweis auf Zugang zu den weiteren Pflichtinformationen gem. Art. 13 Abs. 1 und 2 DSGVO (wie Auskunftsrecht, Beschwerderecht, ggf. Empfänger der Daten).
Allgemein sollten diese Anforderungen natürlich stets eingehalten werden, die Datenschutzbehörde äußert sich zur Videoüberwachung auch im DSK Papier Nr. 15:
„Eine intransparente Videoüberwachung steht nicht im Einklang mit der DS-GVO (Art. 5, 13 DS-GVO). Die Aufsichtsbehörde kann gem. Art. 58 Abs. 2 lit. d DS-GVO den Verantwortlichen anweisen, den Mangel abzustellen oder gem. Art. 58 Abs. 2 lit. f DS-GVO die Videoüberwachung vorübergehend oder endgültig beschränken bzw. untersagen. Mangelnde Transparenz ist zudem ein Bußgeldtatbestand nach Art. 83 Abs. 5 DS-GVO.“
Somit kann eine intransparente Videoüberwachung starke Konsequenzen mit sich ziehen. Beachten Sie daher stets die Informationspflichten und sorgen Sie dafür das die Schilder/Hinweise gut sichtbar sind.